Auftraggeber: Gemeinde Untereisesheim
Nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02. Juli 2013 ist alle fünf Jahre, spätestens jedoch im Jahr 2019 turnusmäßig eine Überprüfung des Lärmaktionsplans durchzuführen.